»Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit«, so jedenfalls steht es im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 1 Abs. 1 SGB VIII).
Doch was passiert, wenn Förderung allein nicht ausreicht, wenn Erziehungsbemühungen die gewünschte Wirkung verfehlen?
Oft genug sind die Umstände, in denen junge Menschen aufwachsen, nicht gerade optimal. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob knappe finanzielle Mittel, räumliche Enge, lückenhafte Kenntnisse, unzureichende Informationen, fehlende Erfahrung oder mangelnde Tatkraft die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen behindern.
Das Kinder- und Jugendhilferecht zeigt in seinen Paragraphen
(§§ 27 ff, SGBVIII)
verschiedenste Hilfeformen auf.
Von stationären über teilstationäre bis zu ambulanten
Betreuungsformen reichen die Möglichkeiten. Es gilt, diese Formen
sinnvoll und passgenau einzusetzen, um die Familien an der richtigen
Stelle zu unterstützen und bessere Entwicklungschancen für die
jungen Menschen zu ermöglichen.