Hilfen zur Erziehung

»Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit«, so jedenfalls steht es im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 1 Abs. 1 SGB VIII).

Doch was passiert, wenn Förderung allein nicht ausreicht, wenn Erziehungsbemühungen die gewünschte Wirkung verfehlen?

Oft genug sind die Umstände, in denen junge Menschen aufwachsen, nicht gerade optimal. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob knappe finanzielle Mittel, räumliche Enge, lückenhafte Kenntnisse, unzureichende Informationen, fehlende Erfahrung oder mangelnde Tatkraft die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen behindern.

Das Kinder- und Jugendhilferecht zeigt in seinen Paragraphen (§§ 27 ff, SGBVIII) verschiedenste Hilfeformen auf.
Von stationären über teilstationäre bis zu ambulanten Betreuungsformen reichen die Möglichkeiten. Es gilt, diese Formen sinnvoll und passgenau einzusetzen, um die Familien an der richtigen Stelle zu unterstützen und bessere Entwicklungschancen für die jungen Menschen zu ermöglichen.

Die Kosten

Die Einrichtungen des hpkj e.V. werden entweder durch Tagessatz und nach Bedarf zusätzlichen Fachleistungsstunden oder pauschal finanziert und mit den zuständigen Jugendämtern abgerechnet. Schulmaßnahmen werden i.d.R. gesondert in Rechnung gestellt.